Position: Flankierende Förderung für gemeinnützige Arbeitgeber zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gem. §16i SGB II
Seit dem 1.1.2019 gibt es das Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Ein auf fünf Jahre angelegter Beschäftigungszuschuss bietet neue Chancen, Menschen über einen längeren Zeitraum zu beschäftigen, und dabei auf den ungeförderten Arbeitsmarkt vorzubereiten. Nun gilt es Arbeitgeber zu finden, die diese Förderung gern in Anspruch nehmen und so langzeitarbeitslosen Menschen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bieten können.
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