Wer weder Wohnung noch Mietvertrag hat und sich täglich um eine Schlafmöglichkeit kümmern muss, um sich vor Kälte und Gefahren zu schützen, hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe. Auch wenn die Wohnung durch Räumungsklage, durch Kündigung oder Auszug von Partner*in oder Kindern gefährdet ist, müssen von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen – wie auch wohnungslose Menschen - nach dem Gesetz (Sozialgesetzbuch XII) Hilfe bekommen. Diese Hilfen sind nicht ausreichend ausgebaut und stehen nicht in angemessen schneller Zeit zur Verfügung. Angesichts der dramatischen Situation auf dem Wohnungsmarkt wird es zudem immer wichtiger, bestehende Mietverhältnisse zu erhalten und drohende Obdachlosigkeit zu verhindern - ein Aufgabenschwerpunkt der Beratungsstellen der Wohnungsnotfallhilfe der Liga. Letztlich kann aber nur ein vernetztes Zusammenwirken von kommunaler Verwaltung, Wohnungswirtschaft, Privatvermieter*innen, Amtsgericht, Gerichtsvollzug, Jobcentern und Beratungsstellen drohende Wohnungslosigkeit vermeiden.

Eine Übersicht der Angebote der Wohnungsnotfallhilfe in Sachsen können Sie hier herunterladen.

Positionen

Wohnungslosigkeit ist in vielerlei Hinsicht mit der Einschränkung von Menschenrechten verknüpft. Menschen, die auf der Straße, bei Bekannten, im Auto oder in Notunterkünften leben, sind nicht nur in ihrem Recht auf Wohnen eingeschränkt, sondern auch in ihrem Recht auf Familienleben, auf Gesundheit oder auf soziale und kulturelle Teilhabe. Dies alles führt letztlich dazu, dass ihre Menschenwürde verletzt wird und sie in ihrer Existenz bedroht sind. Das vorliegende Papier fokussiert auf einen Teilaspekt der Wohnungslosigkeit: die kommunale, ordnungsrechtliche Unterbringung wohnungsloser Menschen. Zunächst beschäftigt sich das Papier mit dem rechtlichen Rahmen für die Notunterbringung wohnungsloser Menschen. Daraus werden schließlich notwendige Standards für diese Einrichtungen abgeleitet. Diese erscheinen umso erforderlicher, als zu beobachten ist, dass die ordnungsrechtliche Unterbringung, nicht, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, für eine (sehr) kurze Zeit, sondern immer häufiger mehrere Monate bis Jahre, teilweise bis ans Lebensende zur Lebensrealität der Betroffenen wird.

Das ganze Positionspapier gibt es hier zum Download: 

Position - Standards menschenwürdiger Unterbringung nach Ordnungs- und Polizeirecht