Wohnungsnotfallhilfe
Wer weder Wohnung noch Mietvertrag hat und sich täglich um eine Schlafmöglichkeit kümmern muss, um sich vor Kälte und Gefahren zu schützen, hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe. Auch wenn die Wohnung durch Räumungsklage, durch Kündigung oder Auszug von Partner*in oder Kindern gefährdet ist, müssen von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen – wie auch wohnungslose Menschen - nach dem Gesetz (Sozialgesetzbuch XII) Hilfe bekommen. Diese Hilfen sind nicht ausreichend ausgebaut und stehen nicht in angemessen schneller Zeit zur Verfügung. Angesichts der dramatischen Situation auf dem Wohnungsmarkt wird es zudem immer wichtiger, bestehende Mietverhältnisse zu erhalten und drohende Obdachlosigkeit zu verhindern - ein Aufgabenschwerpunkt der Beratungsstellen der Wohnungsnotfallhilfe der Liga. Letztlich kann aber nur ein vernetztes Zusammenwirken von kommunaler Verwaltung, Wohnungswirtschaft, Privatvermieter*innen, Amtsgericht, Gerichtsvollzug, Jobcentern und Beratungsstellen drohende Wohnungslosigkeit vermeiden.
Eine Übersicht der Angebote der Wohnungsnotfallhilfe in Sachsen können Sie hier herunterladen.
Positionen
Umsetzung der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß Kapitel 8, §§ 67-69 SGB XII
Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen beobachtete in Folge der Novellierung des SGB XII in Zusammenhang mit der Umsetzung des BTHG sowie des Übergangs der Leistungsgewährung für das Ambulant Betreute Wohnen nach § 67 SGB XII in die Zuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger, dass regional unterschiedliche Auffassungen zur Ausgestaltung der Hilfegewährleistung vorherrschen.
Mit dieser Positionierung legt die Liga - unter Berücksichtigung der aktuellen Veröffentlichungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - eine Übersicht zu den zentralen Themen einer
rechtskonformen Umsetzung der Hilfen in Form einer Kurz- und Langfassung vor.
Hier können Sie die Kurzfassung der Liga Postionierung herunterladen.
Hier können Sie den Volltext der Liga Postionierung herunterladen.