Wer weder Wohnung noch Mietvertrag hat und sich täglich um eine Schlafmöglichkeit kümmern muss, um sich vor Kälte und Gefahren zu schützen, hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe. Auch wenn die Wohnung durch Räumungsklage, durch Kündigung oder Auszug von Partner*in oder Kindern gefährdet ist, müssen von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen – wie auch wohnungslose Menschen - nach dem Gesetz (Sozialgesetzbuch XII) Hilfe bekommen. Diese Hilfen sind nicht ausreichend ausgebaut und stehen nicht in angemessen schneller Zeit zur Verfügung. Angesichts der dramatischen Situation auf dem Wohnungsmarkt wird es zudem immer wichtiger, bestehende Mietverhältnisse zu erhalten und drohende Obdachlosigkeit zu verhindern - ein Aufgabenschwerpunkt der Beratungsstellen der Wohnungsnotfallhilfe der Liga. Letztlich kann aber nur ein vernetztes Zusammenwirken von kommunaler Verwaltung, Wohnungswirtschaft, Privatvermieter*innen, Amtsgericht, Gerichtsvollzug, Jobcentern und Beratungsstellen drohende Wohnungslosigkeit vermeiden.

Eine Übersicht der Angebote der Wohnungsnotfallhilfe in Sachsen können Sie hier herunterladen.

Positionen

Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf professionelle Hilfe. Immer wieder ist zu beobachten, dass Hilfeleistungen beispielsweise unter Verweis auf andere Leistungen ausgesetzt oder nicht gewährt werden. In einer Position benennt die Liga Spannungsfelder und Lösungen für Sachsen.

Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen stehen in der Regel unter sehr hohem Druck. Daher besteht ein Anspruch auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die in §§ 67-69 des Sozialgesetzbuchs XII festgeschrieben sind. Die Umsetzung dieser Hilfen liegt in der Zuständigkeit der Landkreise und Kommunen. Ein Blick in die regionale Umsetzungspraxis offenbart jedoch, wie unterschiedlich die Gebietskörperschaften mit der Hilfegewährung umgehen. Für die Betroffenen ist dies nicht selten ein Rückschlag in einer ohnehin schwierigen Lebenssituation.

Der Liga-Fachausschuss Soziales hat daher die aktuellen Spannungsfelder zur Umsetzung des §§ 67-69 in Sachsen zusammengetragen. In ihrer Positionierung benennen die Mitglieder des Fachausschusses diese Spannungsfelder und geben gleichzeitig Hinweise, wie die vorhandenen Regelungen im Sinne der Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen umgesetzt werden müssen. In vielen Fällen handelt es sich um eine Richtigstellung zu den vor Ort nicht korrekt gehandhabten Regelungen.

Im Fazit lässt sich feststellen, dass es sich weniger um ein Regelungsdefizit handelt, als vielmehr um die oft zum Nachteil der Betroffenen ausgelegte Anwendungspraxis. Landkreise und Kommunen sind aufgefordert, niedrigschwellige Zugänge zu Hilfen und Teilhabe zu ermöglichen.

Die Position lesen Sie hier.

 

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